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              Satzung des Verein für Leibesübungen

                   1884 e.V.Bad Münster am Stein





                    § 1

             Vereinszweck

 

Der VfL 1884 Bad Münster am Stein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Sports.

 

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die einzelnen Abteilungen sind Mitglieder der jeweiligen Fachverbände.

 

Der Sitz des Vereins ist Bad Münster am Stein.

 

 

§ 2

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus :

 

1.      Aktiven Mitgliedern

2.      Passiven Mitgliedern

3.      Ehrenmitgliedern

 

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen auch außerhalb des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft müssen die Unterschrift wenigstens von 20 Mitgliedern tragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Anträge mit Zweidrittelmehrheit.

 

 

§ 3

Aufnahmeanträge

 

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Im Falle einer Ablehnung steht dem Antragssteller die Anrufung des Gesamtvorstandes zu.

 

Die Mitgliedschaft rechnet vom Tag des Eingangs der Anmeldung. Der Beitrag ist ab diesem Monat zu entrichten. Die Mitglieder erkennen als für sie verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt :

 

1.      Durch freiwilligen Austritt

2.      Durch Ausschluß

3.      Durch Tod

4.      Auflösung des Vereins

 

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Das ausscheidende Mitglied bleibt für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen (Beiträge, Schulden, usw.) in vollem Umfange haftbar. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Geschäftsjahres möglich.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch den Gesamtvorstand. Zuvor ist das Mitglied zu hören. Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

1.      Mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Zahlungserinnerung mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt,

2.      durch Handlungen und Unterlassungen die Vereinsziele und Interessen gefährdet und das Ansehen des Vereins herabsetzt

3.      sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Verleitung hierzu schuldig macht.

 

 

§ 5

Beitrag

 

Der monatliche Grundbeitrag (Beitrag für aktive und passive, erwachsene und jugendliche Mitglieder) wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dies gilt auch für Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren. Weitergehende Beitragsregelungen werden vom Vorstand beschlossen.

 

Soweit für einzelne Abteilungen besondere Beiträge notwendig werden, sind diese von den Mitgliedern dieser Abteilungen aufzubringen.

 

Die Beiträge sind gemäß den Bestimmungen der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Alle Beiträge werden zentral verwaltet. Die Mitglieder sind, sofern sie ihren Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nachkommen, berechtigt, sich in allen Abteilungen des Vereins zu betätigen.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten

 

Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungsbestimmungen zu erfüllen und alles zu tun, was die Ziele und das Ansehen des Vereins fördert und mehrt.

 

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte, sind aber von den finanziellen Verpflichtungen befreit.


 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins sind folgende Organe bestellt :

 

1.      Die Mitgliederversammlung (§ 11)

2.      Der Vorstand (§ 8)

 

§ 8

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus :

 

a) dem geschäftsführender Vorstand,

1.      dem die/der Vorsitzende und dem/der Stellvertreter/in

2.      der/die Schatzmeister/in

3.      der/die Schriftführer/in

 

angehören

 

b) dem Gesamtvorstand

dem als weitere Mitglieder

1.      der/die zweite Schatzmeister/in,

2.      bis zu sechs Beisitzer/innen sowie

3.      die Abteilungsleiter/innen

 

angehören.

 

Die Wahl zum Vorstandsmitglied erfolgt nach § 11 der Satzung durch die Mitgliederversammlung oder gemäß § 9 der Satzung durch den Vorstand.

 

Die Regelung des internen Vereinslebens obliegt dem Gesamtvorstand. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand tritt zur Regelung, Leitung und Durchführung aller Angelegenheiten zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn auf Einladung nach § 11 wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 9

Ergänzung des Vorstands

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl gilt für die laufende Amtsperiode.

 


 

§ 10

Gesetzliche Vertretung

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

Die Vereinsorgane regeln ihre Angelegenheiten in nachstehend genannten Versammlungen :

 

1.      Die Mitgliederversammlung

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlung

3.      Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands

4.      Sitzungen des Gesamtvorstandes

 

Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tagespresse, d.h. dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde BME, einzuberufen. Die Tagesordnung hat mindestens zu umfassen :

 

1.      Jahresbericht

2.      Kassenbericht

3.      Bericht der Kassenprüfer

4.      Entlastung des Vorstands

5.      Ggf. Neuwahlen des Vorstands

6.      Ggf. Neuwahl der Kassenprüfer/innen

7.      Bestätigung der Abteilungsleiter/innen

 

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand oder einem genannten Geschäftsführer des Vereins eingegangen sind.

 

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, das sie als weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

Der Wahlgang wird von einem von der Versammlung bestimmten Mitglied geleitet. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der weiteren Wahlhandlungen. Die weiteren Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer/innen werden einzeln vorgeschlagen. Aus der Versammlung können weitere geeignete Vorschläge gemacht werden.

 

Zur Wahl des Vorstands kann jedes Mitglied vorgeschlagen werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt bei Abstimmungen über einen Vorschlag mit Handzeichen, im übrigen in schriftlicher Form. Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren.

 

 

 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann je nach Bedarf vom Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies in schriftlicher Eingabe an den Geschäftsführenden Vorstand von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt werden.

 

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und sind rechtzeitig schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 12

Kassenprüfer

 

Die durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer/innen haben die Kasse zu prüfen und das Ergebnis schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Sie berichten von der Kassenprüfung in der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 13

Beschlussfähigkeit, Protokolle

 

Alle im § 11 genannten ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zum Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Die Beschlüsse werden durch Protokoll beurkundet. Die Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Protokolle der Versammlungen sind dem Vorstand vorzulegen, der über die Annahme beschließt.

 

 

 

§ 14

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen sind nur in der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Sie sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

 


 

§ 15

Abteilungen

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein/e Abteilungsleiter/in vorsteht. Für die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

Die Abteilungsleiter/innen werden in den alle zwei Jahre stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

 

 

§ 16

Ordnungsstrafen

 

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Satzung Ordnungsstrafen zu verhängen. Sie bestehen aus vorübergehender Entziehung satzungsgemäßer Rechte. Gegen die Verhängung solcher Strafen ist binnen 8 Tagen die Beschwerde möglich. Die Strafe ist rechtswirksam, wenn innerhalb der Frist eine Beschwerde nicht eingeht.

 

 

 

 

§ 17

Auflösung

 

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine nur zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Sie ist aber nur dann beschlussfähig, wenn drei Viertel der noch vorhandenen Mitglieder anwesend ist.

 

Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es

 

1.      Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

2.      Von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

Über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens beschließt die oben genannte Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis nach beendigter Auflösung in Tätigkeit und hat das Vereinsvermögen, dem Beschluß der auflösenden Versammlung entsprechend zu verwalten.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bad Münster am Stein – Ebernburg.

 

 

§ 18

Schlussbestimmungen

 



 

Diese Satzung tritt am 01.12.2003 in Kraft.

 


 


 


 



 


 

 

 

 


 


 

 

 



 

 


 


 

 


 

VfL 1884 Bad Münster am Stein e.V. - Postfach 11 41 - 55583 Bad Münster am Stein Ebg. | E-Mail: info@vfl-bme.de