Der VfL 1884 Bad Münster am Stein
e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar
insbesondere durch die Förderung des Sports.
Etwaige Gewinne dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die einzelnen Abteilungen
sind Mitglieder der jeweiligen Fachverbände.
Der Sitz des Vereins ist Bad
Münster am Stein.
§ 2
Mitglieder
Der Verein besteht aus :
1. Aktiven
Mitgliedern
2. Passiven
Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen auch außerhalb
des Vereins ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben. Anträge auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft müssen die Unterschrift
wenigstens von 20 Mitgliedern tragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über diese Anträge mit Zweidrittelmehrheit.
§ 3
Aufnahmeanträge
Aufnahmeanträge sind schriftlich
an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende
Vorstand. Im Falle einer Ablehnung steht dem Antragssteller die Anrufung des
Gesamtvorstandes zu.
Die Mitgliedschaft rechnet vom
Tag des Eingangs der Anmeldung. Der Beitrag ist ab diesem Monat zu entrichten.
Die Mitglieder erkennen als für sie verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein
angehört.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt :
1. Durch
freiwilligen Austritt
2. Durch
Ausschluß
3. Durch
Tod
4. Auflösung
des Vereins
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Das ausscheidende Mitglied bleibt für alle während der
Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen (Beiträge, Schulden, usw.) in
vollem Umfange haftbar. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Geschäftsjahres
möglich.
Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein erfolgt durch den Gesamtvorstand. Zuvor ist das Mitglied zu
hören. Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
1. Mit
der Beitragszahlung trotz schriftlicher Zahlungserinnerung mehr als 6 Monate im
Rückstand bleibt,
2. durch
Handlungen und Unterlassungen die Vereinsziele und Interessen gefährdet und das
Ansehen des Vereins herabsetzt
3. sich
grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Verleitung hierzu
schuldig macht.
§ 5
Beitrag
Der monatliche Grundbeitrag
(Beitrag für aktive und passive, erwachsene und jugendliche Mitglieder) wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dies gilt auch für Sonderbeiträge
und Aufnahmegebühren. Weitergehende Beitragsregelungen werden vom Vorstand
beschlossen.
Soweit für einzelne Abteilungen
besondere Beiträge notwendig werden, sind diese von den Mitgliedern dieser
Abteilungen aufzubringen.
Die Beiträge sind gemäß den
Bestimmungen der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Alle
Beiträge werden zentral verwaltet. Die Mitglieder sind, sofern sie ihren
Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nachkommen, berechtigt, sich in
allen Abteilungen des Vereins zu betätigen.
§ 6
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins haben
die gleichen Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie können an allen
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die Satzungsbestimmungen zu erfüllen und alles zu tun, was die Ziele und das
Ansehen des Vereins fördert und mehrt.
Die Ehrenmitglieder genießen alle
Rechte, sind aber von den finanziellen Verpflichtungen befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins sind folgende
Organe bestellt :
1. Die
Mitgliederversammlung (§ 11)
2. Der
Vorstand (§ 8)
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
a) dem geschäftsführender Vorstand,
1. dem
die/der Vorsitzende und dem/der Stellvertreter/in
2. der/die
Schatzmeister/in
3. der/die
Schriftführer/in
angehören
b) dem Gesamtvorstand
dem als weitere Mitglieder
1. der/die
zweite Schatzmeister/in,
2. bis
zu sechs Beisitzer/innen sowie
3. die
Abteilungsleiter/innen
angehören.
Die Wahl zum Vorstandsmitglied
erfolgt nach § 11 der Satzung durch die Mitgliederversammlung oder gemäß § 9
der Satzung durch den Vorstand.
Die Regelung des internen
Vereinslebens obliegt dem Gesamtvorstand. Er überwacht die Einhaltung der
Satzung und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand tritt
zur Regelung, Leitung und Durchführung aller Angelegenheiten zusammen. Er ist
beschlussfähig, wenn auf Einladung nach § 11 wenigstens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 9
Ergänzung des Vorstands
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt
sich der Vorstand durch Zuwahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl gilt für
die laufende Amtsperiode.
§ 10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die
Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die Vereinsorgane regeln ihre Angelegenheiten in nachstehend
genannten Versammlungen :
1. Die
Mitgliederversammlung
2. Außerordentliche
Mitgliederversammlung
3. Sitzungen
des geschäftsführenden Vorstands
4. Sitzungen
des Gesamtvorstandes
Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand
mindestens 3 Wochen vorher durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in
der Tagespresse, d.h. dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde BME,
einzuberufen. Die Tagesordnung hat mindestens zu umfassen :
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Bericht
der Kassenprüfer
4. Entlastung
des Vorstands
5. Ggf.
Neuwahlen des Vorstands
6. Ggf.
Neuwahl der Kassenprüfer/innen
7. Bestätigung
der Abteilungsleiter/innen
Über Anträge, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Geschäftsführenden Vorstand oder einem genannten Geschäftsführer des Vereins
eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur
behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel
Mehrheit beschließen, das sie als weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen
werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Der Wahlgang wird von einem von
der Versammlung bestimmten Mitglied geleitet. Nach der Wahl des Vorsitzenden
übernimmt dieser die Leitung der weiteren Wahlhandlungen. Die weiteren
Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer/innen werden einzeln vorgeschlagen. Aus
der Versammlung können weitere geeignete Vorschläge gemacht werden.
Zur Wahl des Vorstands kann jedes
Mitglied vorgeschlagen werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die
Wahl erfolgt bei Abstimmungen über einen Vorschlag mit Handzeichen, im übrigen
in schriftlicher Form. Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann je nach Bedarf vom Geschäftsführenden Vorstand
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies in schriftlicher
Eingabe an den Geschäftsführenden Vorstand von mindestens einem Viertel der
Mitglieder verlangt werden.
Vorstandssitzungen finden nach
Bedarf statt und sind rechtzeitig schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung einzuberufen.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 12
Kassenprüfer
Die durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählten zwei Kassenprüfer/innen haben die Kasse zu prüfen und das Ergebnis
schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Sie berichten von der Kassenprüfung in
der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die
Entlastung des Vorstands.
§ 13
Beschlussfähigkeit, Protokolle
Alle im § 11 genannten
ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Zum Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben
dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse werden durch
Protokoll beurkundet. Die Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Die Protokolle der Versammlungen
sind dem Vorstand vorzulegen, der über die Annahme beschließt.
§ 14
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur in der alle zwei Jahre
stattfindenden Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung möglich. Sie sind mindestens drei Monate vor der
Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 15
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch
Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein/e
Abteilungsleiter/in vorsteht. Für die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen
gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Abteilungsleiter/innen werden
in den alle zwei Jahre stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlungen mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie sind in der Mitgliederversammlung zu
bestätigen.
§ 16
Ordnungsstrafen
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, bei Verstößen gegen die
Satzung Ordnungsstrafen zu verhängen. Sie bestehen aus vorübergehender
Entziehung satzungsgemäßer Rechte. Gegen die Verhängung solcher Strafen ist
binnen 8 Tagen die Beschwerde möglich. Die Strafe ist rechtswirksam, wenn
innerhalb der Frist eine Beschwerde nicht eingeht.
§ 17
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine nur zu
diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit. Sie ist aber nur dann beschlussfähig, wenn drei
Viertel der noch vorhandenen Mitglieder anwesend ist.
Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
1. Der
Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
2. Von
einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.
Über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens
beschließt die oben genannte Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis
nach beendigter Auflösung in Tätigkeit und hat das Vereinsvermögen, dem
Beschluß der auflösenden Versammlung entsprechend zu verwalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den
gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an
die Stadt Bad Münster am Stein – Ebernburg.
§ 18
Schlussbestimmungen